Diese Fassung beinhaltet rot gekennzeichnet die aktuellen Änderungen Stand: 03/2020

Lesefassung neues WaffG

Aktuell: Bedürfnisnachweis von Sportschützen zu Zeiten von Corona
(Quelle: Homepage KSV Wittenberg)

Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie war der Schießbetrieb für Sportschützen in den vergangenen Monaten nicht möglich. Erst seit Kurzem zeichnen sich hier wieder erste Lockerungen ab.

Damit den Sportschützen kein Nachteil dadurch entsteht, dass sie unverschuldet am Training gehindert waren, wurden die Waffenbehörden angewiesen, zugunsten der Sportschützen hinsichtlich zu erbringender Bedürfnisnachweise wie folgt zu verfahren:

  1. Die Monate März bis Mai 2020 werden zugunsten des Sportschützen im Rahmen der Bedürfnisprüfung nach § 14 WaffG nicht berücksichtigt. Der Nachweiszeitraum wird entsprechend verlängert. Nicht erbrachte Schießnachweise können daher im Verlängerungszeitraum nachgeholt werden.
  2. Entsprechendes gilt für die Monate ab Juni 2020, wenn der Sportschütze – beispielsweise durch eine Bestätigung seines Schießsportvereins – nachweist, dass ihm die Ausübung des Schießsports auch weiterhin nicht möglich war. In Betracht kommen hier insbesondere Fälle, in denen Schießstände erst später wiedereröffnet wurden oder in denen ein verknapptes Angebot an Schießterminen aufgrund der infektionsschutzrechtlich gebotenen Einschränkungen/Hygienekonzepte bestand.
  3. Hiervon unberührt bleiben Konstellationen, in denen ein Sportschütze die Voraussetzungen auch unabhängig von den Corona-Beschränkungen bereits erfüllen konnte, indem er den Schießsport zwar nicht monatlich, aber achtzehn Mal innerhalb eines Jahres im Sinne von Nr. 14.2.1 WaffVwV betrieben hat, bevor ihm die Ausübung unmöglich wurde.

 

Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz 2020

Durch das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz wird das deutsche Recht an die im Jahr 2017 geänderte EU-Feuerwaffenrichtlinie angepasst. Die Änderung der Richtlinie erfolgte als Reaktion auf die Terroranschläge von Paris im Jahr 2015. Um den illegalen Zugang zu Schusswaffen zu erschweren, sollen künftig innerhalb der Europäischen Union sämtliche Schusswaffen und ihre wesentlichen Teile über ihren gesamten „Lebenszyklus“ hinweg behördlich über die nationalen Waffenregister rückverfolgbar sein. Das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz enthält darüber hinaus Erleichterungen für Sportschützen und Jäger.

Im Wesentlichen enthält das Gesetz folgende Änderungen:

  • Das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses wird gemäß den Vorgaben der EU-Feuerwaffenrichtlinie alle fünf Jahre erneut überprüft.
  • Sportschützen müssen das Bedürfnis zum Besitz ihrer Waffen durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins (ab 2026 des Verbands) glaubhaft machen, dass sie in den letzten 24 Monaten den Schießsport mindestens einmal alle drei Monate oder mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben haben. Dieser Schießnachweis ist nur mit einer Waffe je Kategorie (Lang-/Kurzwaffe) zu erbringen, also maximal mit zwei Waffen. Sind seit Eintragung der ersten Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte zehn Jahre vergangen, reicht für Sportschützen zum Nachweis des fortbestehenden Bedürfnisses eine Bescheinigung des Vereins über die Mitgliedschaft aus.
  • In die „gelbe Waffenbesitzkarte“, die für minder gefährliche Schusswaffen Verfahrenserleichterungen enthält, können künftig nur noch maximal zehn Schusswaffen eingetragen werden. Für weitere Waffen ist das reguläre Verfahren zur Eintragung in eine „grüne Waffenbesitzkarte“ zu durchlaufen.
  • Im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern wird künftig auch eine Auskunft der Verfassungsschutzbehörde eingeholt. Bei Mitgliedern in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung ist regelmäßig von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen.
  • Jäger dürfen zum Gesundheitsschutz einen Schalldämpfer einsetzen. Außerdem können Jäger bei der Jagdbehörde eine Erlaubnis zum Einsatz von Nachtsichttechnik beantragen, z.B. um effektiver auf Schwarzwild zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest zu jagen.
  • Zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit sind alle wesentlichen Teile von Schusswaffen, die neu hergestellt oder neu nach Deutschland verbracht werden, zu kennzeichnen. Für Waffenhersteller und -händler gelten Anzeigepflichten.
  • „Dekowaffen“ (unbrauchbar gemachte Schusswaffen) müssen der Waffenbehörde angezeigt werden. Die Anzeigepflicht gilt jedoch erst, wenn die entsprechende Waffe überlassen, erworben oder vernichtet wird (Besitzstandsregelung).
  • „Salutwaffen“ (scharfe Schusswaffen, die so umgebaut wurden, dass sie nur noch Kartuschenmunition abfeuern können) gehören künftig der waffenrechtlichen Kategorie an, der sie vor ihrem Umbau angehörten.
  • „Große Magazine“ (mit mehr als 20 Patronen für Kurz- und 10 Patronen für Langwaffen) werden verboten. Bereits erworbene Magazine stehen unter Bestandsschutz (Stichtag 13. Juni 2017). Außerdem können Sportschützen eine Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt beantragen.